1.
Die Übernahme zum Transport und / oder zur Entsorgung von Abfällen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese haben im Zweifelsfalle Gültigkeit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Übernahme des zu entsorgenden Materials durch uns (Auftragnehmer, AN) oder durch uns beauftragte Dritte gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Der Geltung anderer Bedingungen des Auftraggebers (AG) oder durch ihn beauftragte Dritte wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Transport- bzw. Entsorgungsvertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des AG und schriftliche Auftragsbestätigung des AN zustande. Die Preise bestimmen sich nach Maßgabe des jeweiligen Angebotes des AN, jedoch mit den nachstehend aufgeführten Ergänzungen. Die Angebotspreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

3.
Die dem AN zur Verfügung gestellten Proben, Gutachten, Analysen und sonstigen Angaben über die zu transportierenden bzw. zu entsorgenden Abfälle werden inhaltlich vom AG als zutreffend und wahrheitsgemäß garantiert und werden mit der Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages. Die Angebote des AN basieren im übrigen auf der in der Verantwortlichen Erklärung eingetragenen Abfallschlüsselnummer.

4.
Dem AG obliegt die vollständige und wahrheitsgemäße Deklaration. Er ist verpflichtet, den AN vor Abgabe des Angebotes über alle bekannten Materialeigenschaften und Kontaminationen sowie alle weiteren der Durchführung des Transport- bzw. Entsorgungsvertrages berührenden Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Ist der AG hierzu nicht in der Lage, so ist der AN berechtigt, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen (Nachweise, Gutachten, Analysen u.s.w.) auf Kosten des AG zu beschaffen. Die vereinbarte Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass der Vertrag nicht durchgeführt werden kann, es sei denn, der AN hat dieses zu vertreten.

5.
Der AG ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Soweit Tätigkeiten des AN im Einflussbereich des AG durchzuführen sind, trägt letzterer die diesbezügliche alleinige Verantwortung. Der Zeitraum der Materialübernahme sowie die Tagesleistung ist mit dem AN frühzeitig, i.d.R. 14 Tage im voraus abzustimmen. Die Übernahme von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen durch den AN erfolgt erst nach Vorliegen des vollständigen und bestätigten Entsorgungs-/ Verwertungsnachweises.

6.
Sofern sich nach der Übernahme herausstellt, dass das Material nicht der Vertragsgrundlage entspricht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; befindet sich das Material schon auf dem Transportweg, so hat der AN wahlweise das Recht, das Material zum Abholungsort oder zum Sitz des AG zurückzuliefern oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde fachgerecht zu entsorgen. Letzteres gilt auch für den Fall, dass ein Teil oder die Gesamtmenge des Materials bereits auf dem Gelände der vorgesehenen Entsorgungsanlage lagert. Alle damit verbundenen Mehrkosten trägt der AG. Weitere Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten.

7.
Das Eigentum an dem zu transportierenden bzw. zu entsorgenden Material verbleibt bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Empfänger bzw. bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Entsorgung beim AG. Ein Eigentumsübergang auf den AN ist zu jeder Zeit ausgeschlossen.

8.
Leistungstermine, die verbindlich werden können, bedürfen der Schriftform.

9.
Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu zählen insbesondere Wetterverhältnisse, Streik, Aussperrung, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Anordnungen u.s.w. - hat der AN auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird der AN aus den dargelegten Gründen von seiner Verpflichtung befreit, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der AN hat jedoch im Falle der Leistungsstörung unverzüglich den AG zu benachrichtigen.

10.
Der AN ist, sofern technische, wirtschaftliche, rechtliche oder administrative Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen lassen, jederzeit berechtigt, bei der Durchführung des Vertrages Änderungen vorzunehmen. Der AN hat jedoch den AG unverzüglich zu unterrichten.

11.
Sofern den AN oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen den AN wie auch gegenüber dessen Erfüllungsgehilfen dahingehend begrenzt, dass eine Haftung für nicht vorhersehbare oder untypische Folgeschäden ausgeschlossen wird. Sofern der AN haftet, ist die Haftung in jedem Fall der Höhe nach pro Schadensfall auf den 2-fachen Betrag des dem Schadensfall zugrunde liegenden Geschäftsumsatzes, max. jedoch auf 10 TDM incl. Folge-/ Vermögensschäden beschränkt.

12.
Der AG hat etwaige Schadensersatzansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Schadensersatzleistung durch den AN oder seinen Versicherer gerichtlich geltend zu machen. Geschieht dies nicht, so gelten seine Ansprüche als erloschen.

13.
Die Rechnungen des AN sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonti fällig und zahlbar. Überschreitet der AG das Zahlungsziel, so ist der AN ohne vorherige Mahnung berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Weiterhin ist der AN berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Übernahme von Abfallstoffen zu verweigern bzw. Vorkasse zu verlangen.

14.
Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche seitens des AN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

15.
Für Transport- und Speditionsleistungen des AN gelten grundsätzlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung. Bei Binnenschiffstransporten gelten die Verlade- und Transportbedingungen der für den jeweiligen Transport verwendeten Reederei; diese jeweiligen Verlade- und Transportbedingungen können vom AG beim AN jederzeit angefordert werden. Für den innerdeutschen Binnenschiffsverkehr wird die Haftung in jedem Falle gemäß § 449, Abs. 2, Nr. 1 HGB beschränkt auf 2 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds) für jedes kg des Rohgewichtes der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. Sofern sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften niedrigere Haftungshöchstbeträge ergeben, gelten diese. Unberührt bleibt das Recht des AN, sich auf eine weitergehende Haftungsbeschränkung zu berufen, wenn das anwendbare Recht bzw. die anwendbare Verlade-/ Transportbedingungen der eingesetzten Reederei dies zulassen.

16.
Der AG erteilt sein Einverständnis, dass der AN auftragsbezogene Daten speichert und im Rahmen behördlicher Auflagen und gesetzlicher Verpflichtungen weiterleitet.

17.
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vetragsbeteiligten gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, gilt ausschließlich Duisburg als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis eventuell ergebenden Streitigkeiten als vereinbart.

18.
Sollten einzelne Teile der vorgenannten Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner jedoch, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

Sonsbeck, den 01.08.2002