|
1.
Die Übernahme zum
Transport und / oder zur Entsorgung von Abfällen erfolgt ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese haben im Zweifelsfalle
Gültigkeit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Übernahme des zu entsorgenden
Materials durch uns (Auftragnehmer, AN) oder durch uns beauftragte
Dritte gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Der Geltung
anderer Bedingungen des Auftraggebers (AG) oder durch ihn beauftragte
Dritte wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
2.
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Transport- bzw.
Entsorgungsvertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des AG und
schriftliche Auftragsbestätigung des AN zustande. Die Preise bestimmen
sich nach Maßgabe des jeweiligen Angebotes des AN, jedoch mit den
nachstehend aufgeführten Ergänzungen. Die Angebotspreise verstehen sich
zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
3.
Die dem AN
zur Verfügung gestellten Proben, Gutachten, Analysen und sonstigen
Angaben über die zu transportierenden bzw. zu entsorgenden Abfälle
werden inhaltlich vom AG als zutreffend und wahrheitsgemäß garantiert
und werden mit der Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages. Die
Angebote des AN basieren im übrigen auf der in der Verantwortlichen
Erklärung eingetragenen Abfallschlüsselnummer.
4.
Dem AG
obliegt die vollständige und wahrheitsgemäße Deklaration. Er ist
verpflichtet, den AN vor Abgabe des Angebotes über alle bekannten
Materialeigenschaften und Kontaminationen sowie alle weiteren der
Durchführung des Transport- bzw. Entsorgungsvertrages berührenden Fragen
umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Ist der AG hierzu nicht in
der Lage, so ist der AN berechtigt, die für die Vertragsdurchführung
erforderlichen Informationen (Nachweise, Gutachten, Analysen u.s.w.) auf
Kosten des AG zu beschaffen. Die vereinbarte Kostenregelung gilt auch
für den Fall, dass der Vertrag nicht durchgeführt werden kann, es sei
denn, der AN hat dieses zu vertreten.
5.
Der AG ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages
erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Soweit Tätigkeiten des
AN im Einflussbereich des AG durchzuführen sind, trägt letzterer die
diesbezügliche alleinige Verantwortung. Der Zeitraum der
Materialübernahme sowie die Tagesleistung ist mit dem AN frühzeitig,
i.d.R. 14 Tage im voraus abzustimmen. Die Übernahme von
überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
durch den AN erfolgt erst nach Vorliegen des vollständigen und
bestätigten Entsorgungs-/ Verwertungsnachweises. |
6.
Sofern sich nach der Übernahme herausstellt, dass das Material nicht der
Vertragsgrundlage entspricht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten; befindet sich das Material schon auf dem Transportweg, so
hat der AN wahlweise das Recht, das Material zum Abholungsort oder zum
Sitz des AG zurückzuliefern oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde
fachgerecht zu entsorgen. Letzteres gilt auch für den Fall, dass ein Teil
oder die Gesamtmenge des Materials bereits auf dem Gelände der
vorgesehenen Entsorgungsanlage lagert. Alle damit verbundenen Mehrkosten
trägt der AG. Weitere Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten.
7.
Das Eigentum an dem zu transportierenden bzw. zu entsorgenden Material
verbleibt bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Empfänger bzw. bis zum
Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Entsorgung beim AG. Ein Eigentumsübergang
auf den AN ist zu jeder Zeit ausgeschlossen.
8.
Leistungstermine, die verbindlich werden können, bedürfen der Schriftform.
9.
Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die dem AN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu zählen insbesondere Wetterverhältnisse, Streik,
Aussperrung, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Anordnungen
u.s.w. - hat der AN auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den AN, die Leistungen um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Leistungszeit oder wird der AN aus den dargelegten Gründen von seiner
Verpflichtung befreit, so kann der AG hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Der AN hat jedoch im Falle der
Leistungsstörung unverzüglich den AG zu benachrichtigen.
10.
Der AN ist, sofern technische, wirtschaftliche, rechtliche oder
administrative Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen
lassen, jederzeit berechtigt, bei der Durchführung des Vertrages
Änderungen vorzunehmen. Der AN hat jedoch den AG unverzüglich zu
unterrichten.
11.
Sofern den AN oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft, sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen den AN
wie auch gegenüber dessen Erfüllungsgehilfen dahingehend begrenzt, dass
eine Haftung für nicht vorhersehbare oder untypische Folgeschäden
ausgeschlossen wird. Sofern der AN haftet, ist die Haftung in jedem Fall
der Höhe nach pro Schadensfall auf den 2-fachen Betrag des dem
Schadensfall zugrunde liegenden Geschäftsumsatzes, max. jedoch auf 10 TDM
incl. Folge-/ Vermögensschäden beschränkt.
12.
Der AG hat etwaige Schadensersatzansprüche spätestens innerhalb von drei
Monaten nach Ablehnung der Schadensersatzleistung durch den AN oder seinen
Versicherer gerichtlich geltend zu machen. Geschieht dies nicht, so gelten
seine Ansprüche als erloschen. |
13.
Die Rechnungen des AN sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonti fällig
und zahlbar. Überschreitet der AG das Zahlungsziel, so ist der AN ohne
vorherige Mahnung berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite
zu berechnen. Weiterhin ist der AN berechtigt, bei Zahlungsverzug die
weitere Übernahme von Abfallstoffen zu verweigern bzw. Vorkasse zu
verlangen.14.
Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche seitens des AN anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt worden sind.
15.
Für Transport- und Speditionsleistungen des AN gelten grundsätzlich die
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste
Fassung. Bei Binnenschiffstransporten gelten die Verlade- und
Transportbedingungen der für den jeweiligen Transport verwendeten
Reederei; diese jeweiligen Verlade- und Transportbedingungen können vom AG
beim AN jederzeit angefordert werden. Für den innerdeutschen
Binnenschiffsverkehr wird die Haftung in jedem Falle gemäß § 449, Abs. 2,
Nr. 1 HGB beschränkt auf 2 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des
internationalen Währungsfonds) für jedes kg des Rohgewichtes der gesamten
Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder des entwerteten Teils
der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. Sofern sich
aufgrund gesetzlicher Vorschriften niedrigere Haftungshöchstbeträge
ergeben, gelten diese. Unberührt bleibt das Recht des AN, sich auf eine
weitergehende Haftungsbeschränkung zu berufen, wenn das anwendbare Recht
bzw. die anwendbare Verlade-/ Transportbedingungen der eingesetzten
Reederei dies zulassen.
16.
Der AG erteilt sein Einverständnis, dass der AN auftragsbezogene Daten
speichert und im Rahmen behördlicher Auflagen und gesetzlicher
Verpflichtungen weiterleitet.
17.
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vetragsbeteiligten gilt
ausschließlich deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, gilt
ausschließlich Duisburg als Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis eventuell ergebenden Streitigkeiten als vereinbart.
18.
Sollten einzelne Teile der vorgenannten Geschäftsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen vertraglichen Regelungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich
die Vertragspartner jedoch, eine Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe
kommt.
Sonsbeck, den 01.08.2002 |